Haben Sie Fragen?
+49 711 25249000
Psychische Gefährdungsbeurteilung- Kann, muss oder soll?
Zwischen gesetzlicher Pflicht und echtem Nutzen – ein kleiner Wegweiser für Unternehmen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements.
Herzlich willkommen im Dschungel der Mitarbeitergesundheit: Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, betriebliche Gesundheitsförderung, betriebliches Eingliederungsmanagement? Da stellt sich die Frage: Wozu gehört die psychische Gefährdungsbeurteilung eigentlich, wo muss der Arbeitgeber aktiv werden und wie lässt sich das mit den vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen umsetzen? Mit Partnern wie OurSurvy und widecare können auch kleine und mittlere Unternehmen die gesetzlichen Pflichten erfüllen und den Nutzen für Mitarbeiter und Unternehmen voll ausschöpfen.
Die Psychische Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, kurz PGB ist seit 2013 gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber. Angesichts der zunehmenden Zahl der Menschen, die wegen einer Burnout Symptomatik, Angststörungen oder Depressionen ihrer Erwerbstätigkeit gar nicht oder nur noch eingeschränkt nachgehen können, liegt jedem Arbeitgeber die Beurteilung einer möglichen psychischen Belastung am Arbeitsplatz natürlich am Herzen.
Konkrete Vorgaben zur Durchführung und Dokumentation macht der Gesetzgeber nicht, empfiehlt jedoch, sich an der Leitlinie der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) zu orientieren.3 Diese beinhaltet viele Anforderungen und Rahmenbedingungen.
Die Durchführung ist das Eine - aber eine Beurteilung will auch dokumentiert und ausgewertet sein. Und haben Sie schon an die Ableitung, Durchführung und Dokumentation von Maßnahmen gedacht?
Die jährliche Befragung nebst anschließender Auswertung ist durch eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit ein zeit- und kostenintensiver Kraftakt. Mit dem Homeoffice und Mitarbeitern, die vor Ort beim Kunden arbeiten, wird es nicht einfacher.
Abhilfe schafft eine digitale Lösung, die den Mitarbeiter mobil oder am Arbeitsplatz erreicht. Dies gelingt über eine App und Desktop-Lösungen, bei denen alle gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Anonymität der befragten Mitarbeiter eingehalten werden können.
Weitere Module zur Mitarbeiterbefragung
Weiterdenken – eine digitale App für die psychische Gefährdungsbeurteilung bietet weitere Module für die unkomplizierte Befragung von Mitarbeitern, z.B. im Bereich der Arbeitszufriedenheit. Weitere Module zur Optimierung und Weiterentwicklung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements und für das einfache Benchmarking sind optional zubuchbar.
Volle Kostenkontrolle behalten
Mit der Online-Version der Psychischen Gefährdungsbeurteilung behalten Arbeitgeber das Budget und die Gesamtkosten der Befragung im Blick und vermeiden versteckte Zusatzkosten, da ein transparenter Preis pro Mitarbeiter kalkuliert werden kann.
So geht die PGB-Befragung heute – online, effizient, kostengünstig und multilingual. So werden gesetzliche Vorgaben mit minimalem Aufwand im Unternehmen umgesetzt und jeder Arbeitgeber kann sich auf das konzentrieren, was er am Besten kann: seine Kunden und Mitarbeiter begeistern.
Quellen:
1:. § 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen, verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ (zuletzt abgerufen 06/2018). 2. A report by harvard business review analytic services “The Impact of Employee Engagement on Performance”, online abrufbar unter: https://hbr.org/resources/pdfs/comm/achievers/hbr_achievers_report_sep13.pdf (zuletzt abgerufen 06/2018). 3. Studie der University of Warwick und dem IZA Bonn, Oswald AJ, Proto E, Sgroi D: Happiness and Productivity (December 2009) IZA DP No. 4645; online abrufbar unter http://ftp.iza.org/dp4645.pdf (zuletzt abgerufen 06/2018). 4. Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) Stand: 11. Januar 2018. 5. Badura / Ducki / Schröder / Klose / Meyer (Hrsg.): Fehlzeiten-Report 2017. Schwerpunkt: Krise und Gesundheit - Ursachen, Prävention, Bewältigung.